Pferdesamariterprüfung


Auszug :
Ö.A.P.O. REGULATIV – PFERDESAMARITER/INNEN (Diese Richtlinien traten mit 23.10.2007 in Kraft.)
§ 700 Definition
Pferdesamariter … sind für Notfälle bei Pferden speziell ausgebildete, medizinische Laien, die in der Rettungskette im Bedarfs- und Notfall zwischen dem Pferdebesitzer/-halter/Reiter/Fahrer usw. und dem Nottierarzt agieren. Ihr Tätigkeitsbereich ist die Versorgung eines Pferdes nach den Kriterien der Ersten Hilfe einerseits, die Verhinderung von Selbstbeschädigung des Pferdes oder Gefährdung Dritter andererseits.
§ 701 Aufgabenbereich der Pferdesamariter
· Leistung fachgerechter Erster Hilfe an Pferden
· Verständigung tierärztlicher Hilfe
· Absicherung einer Unfallstelle
· Verhinderung weiterer, durch laienhafte Unkenntnis verursachte Verschlimmerung im Befinden eines Pferdepatienten
· Verhinderung von Selbstbeschädigung eines Pferdepatienten durch Einleitung korrekter Zwangsmaßnahmen
· Avisieren weiterer Notfallmaßnahmen (Rettung, Feuerwehr, Polizei) durch ausbildungsbedingtes, richtiges Einschätzen einer Situation
· Erstversorgung eines Pferdepatienten am Unfallort in Eigen (Notfall-) Kompetenz
· Assistenzleistung im Zusammenwirken mit dem Nottierarzt
· Transportbegleitung bzw. Krankenüberwachung (Krankenstall)
· Förderung, Vertretung und Überwachung des Tierschutzes sowie Meldung tierschutzrelevanter Ereignisse; Wahrnehmung von Behördenkontakten (z.B. Tierschutzombudsmann)
· Hilfeleistung bei der Entnahme von Dopingproben
· Hilfeleistung nach Anforderung bzw. Anordnung bei pferdesportlichen Veranstaltungen
· Organisation und Durchführung von Nachtdiensten bzw. Stallwachen
· Beratungstätigkeit im Zusammenwirken mit dem Patronanztierarzt in den Belangen Stall- und Weidehygiene, Desinfektion, Tierschutz und Vorsorgemaßnahmen (z.B. Wurmkuren, Impfprogramme)
§ 706 Fachliche Zuordnung und Weiterbildung der Pferdesamariter
1. Nach bestandener Prüfung werden Pferdesamariter einem Tierarzt ihrer Wahl zugeordnet, der als Patronanztierarzt fungiert. Der Pferdesamariter ist diesem Tierarzt gegenüber meldungs- und verantwortungsverpflichtet. Der Pferdesamariter hat den gewählten Patronanztierarzt binnen eines halben Jahres dem zuständigen LFV und dieser dem für Pferdesamariter zuständigen Referat im BFV bekannt zu geben.
2. Pferdesamariter müssen zum Erhalt der Ausübungsberechtigung mindestens einmal in 2 Jahren einen theoretischen und praktischen Fortbildungsnachweis durch Besuch eines entsprechenden Fortbildungskurses erbringen. Als praktische Fortbildung gilt alternativ ein nachgewiesener einschlägiger praktischer Einsatz. Näheres hiezu sowie Anerkennungen anderer Kurse nach den Prinzipien der Ersatz- und Gegenseitigkeitsanerkennung sind in den Durchführungsbestimmungen zu regeln.
3. Weiters soll durch den Patronanztierarzt der Zustand der Pferdesamariterausrüstung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls ergänzt und verbessert werden. Alternativ kann diesem anlässlich des Besuches eines Fortbildungskurses entsprochen werden.
4. Die Fortbildung soll auch über einschlägige Diskussionsforen auf Medienplattformen erfolgen.
5. Die an einem Einsatz auf pferdesportlichen Veranstaltung interessierten Pferdesamariter sollen vom BFV und den LFV evident gehalten werden.
§ 707 Bestimmungen für Pferdesamariter
1. Pferdesamariter haben keine Kompetenz zur Durchführung selbständiger medizinischer Maßnahmen, ausgenommen in Notfallkompetenz.
2. Die Arbeit des Pferdesamariters darf nur unter tierärztlicher Aufsicht verrichtet werden bzw. bis zum Eintreffen eines Tierarztes - nur bei vitaler Notwendigkeit - in Notfallkompetenz (§§ 24 und 25 TierÄG).
3. Ein (Not-)Tierarzt hat vor Ort das Weisungsrecht.
4. Die Tätigkeit des Pferdesamariters ist ehrenamtlich. Nach einem Einsatz besteht jedoch das Recht auf Materialersatz durch den Haftpflichtigen (Kleidung, Materialien, Telefonspesen etc.).
5. Der § 12 des TierÄG (betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten) hat volle Anwendung auf Pferdesamariter zu finden.
6. Einer Haftung infolge seines Handelns unterliegen Pferdesamariter nur dann nicht, wenn sich ihre Tätigkeit auf Erste Hilfe bzw. Helfertätigkeiten beschränkt.
7. Pferdesamariter sind in Ausübung ihrer Funktion verpflichtet, ausschließlich das vom BFV genehmigte Abzeichen sichtbar zu tragen.
§ 700 Definition
Pferdesamariter … sind für Notfälle bei Pferden speziell ausgebildete, medizinische Laien, die in der Rettungskette im Bedarfs- und Notfall zwischen dem Pferdebesitzer/-halter/Reiter/Fahrer usw. und dem Nottierarzt agieren. Ihr Tätigkeitsbereich ist die Versorgung eines Pferdes nach den Kriterien der Ersten Hilfe einerseits, die Verhinderung von Selbstbeschädigung des Pferdes oder Gefährdung Dritter andererseits.
§ 701 Aufgabenbereich der Pferdesamariter
· Leistung fachgerechter Erster Hilfe an Pferden
· Verständigung tierärztlicher Hilfe
· Absicherung einer Unfallstelle
· Verhinderung weiterer, durch laienhafte Unkenntnis verursachte Verschlimmerung im Befinden eines Pferdepatienten
· Verhinderung von Selbstbeschädigung eines Pferdepatienten durch Einleitung korrekter Zwangsmaßnahmen
· Avisieren weiterer Notfallmaßnahmen (Rettung, Feuerwehr, Polizei) durch ausbildungsbedingtes, richtiges Einschätzen einer Situation
· Erstversorgung eines Pferdepatienten am Unfallort in Eigen (Notfall-) Kompetenz
· Assistenzleistung im Zusammenwirken mit dem Nottierarzt
· Transportbegleitung bzw. Krankenüberwachung (Krankenstall)
· Förderung, Vertretung und Überwachung des Tierschutzes sowie Meldung tierschutzrelevanter Ereignisse; Wahrnehmung von Behördenkontakten (z.B. Tierschutzombudsmann)
· Hilfeleistung bei der Entnahme von Dopingproben
· Hilfeleistung nach Anforderung bzw. Anordnung bei pferdesportlichen Veranstaltungen
· Organisation und Durchführung von Nachtdiensten bzw. Stallwachen
· Beratungstätigkeit im Zusammenwirken mit dem Patronanztierarzt in den Belangen Stall- und Weidehygiene, Desinfektion, Tierschutz und Vorsorgemaßnahmen (z.B. Wurmkuren, Impfprogramme)
§ 706 Fachliche Zuordnung und Weiterbildung der Pferdesamariter
1. Nach bestandener Prüfung werden Pferdesamariter einem Tierarzt ihrer Wahl zugeordnet, der als Patronanztierarzt fungiert. Der Pferdesamariter ist diesem Tierarzt gegenüber meldungs- und verantwortungsverpflichtet. Der Pferdesamariter hat den gewählten Patronanztierarzt binnen eines halben Jahres dem zuständigen LFV und dieser dem für Pferdesamariter zuständigen Referat im BFV bekannt zu geben.
2. Pferdesamariter müssen zum Erhalt der Ausübungsberechtigung mindestens einmal in 2 Jahren einen theoretischen und praktischen Fortbildungsnachweis durch Besuch eines entsprechenden Fortbildungskurses erbringen. Als praktische Fortbildung gilt alternativ ein nachgewiesener einschlägiger praktischer Einsatz. Näheres hiezu sowie Anerkennungen anderer Kurse nach den Prinzipien der Ersatz- und Gegenseitigkeitsanerkennung sind in den Durchführungsbestimmungen zu regeln.
3. Weiters soll durch den Patronanztierarzt der Zustand der Pferdesamariterausrüstung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls ergänzt und verbessert werden. Alternativ kann diesem anlässlich des Besuches eines Fortbildungskurses entsprochen werden.
4. Die Fortbildung soll auch über einschlägige Diskussionsforen auf Medienplattformen erfolgen.
5. Die an einem Einsatz auf pferdesportlichen Veranstaltung interessierten Pferdesamariter sollen vom BFV und den LFV evident gehalten werden.
§ 707 Bestimmungen für Pferdesamariter
1. Pferdesamariter haben keine Kompetenz zur Durchführung selbständiger medizinischer Maßnahmen, ausgenommen in Notfallkompetenz.
2. Die Arbeit des Pferdesamariters darf nur unter tierärztlicher Aufsicht verrichtet werden bzw. bis zum Eintreffen eines Tierarztes - nur bei vitaler Notwendigkeit - in Notfallkompetenz (§§ 24 und 25 TierÄG).
3. Ein (Not-)Tierarzt hat vor Ort das Weisungsrecht.
4. Die Tätigkeit des Pferdesamariters ist ehrenamtlich. Nach einem Einsatz besteht jedoch das Recht auf Materialersatz durch den Haftpflichtigen (Kleidung, Materialien, Telefonspesen etc.).
5. Der § 12 des TierÄG (betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten) hat volle Anwendung auf Pferdesamariter zu finden.
6. Einer Haftung infolge seines Handelns unterliegen Pferdesamariter nur dann nicht, wenn sich ihre Tätigkeit auf Erste Hilfe bzw. Helfertätigkeiten beschränkt.
7. Pferdesamariter sind in Ausübung ihrer Funktion verpflichtet, ausschließlich das vom BFV genehmigte Abzeichen sichtbar zu tragen.
§ 701 Aufgabenbereich der Pferdesamariter
§ 706 Fachliche Zuordnung und Weiterbildung der Pferdesamariter
§ 707 Bestimmungen für Pferdesamariter